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Vernehmlassung 2012/54: Änderung der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und zur Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 10 Seiten

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Entwurf Anhang 5 (Art. 4a Abs. 1)

Ziff. 11 Ziff. 2

2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter

Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 8 aufgeführten Produkte verwendet werden.

Ziff. 2 Ziff. 4, 5 und 6

4. Die in Anhang 7 Teil B Ziffer 1 Buchstaben a und e genannten Erzeugnisse

dürfen als Zusatzstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.

5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zu-

satz der in Anhang 7 Teil A1 (Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs), Teil B2a) (Vitamine, Provitamine sowie chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) und Teil B 2 b) (Spurenelemente) genannten Erzeugnisse zulässig.

6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Teil B4 (Zootechnische Zusatz-

stoffe), Teil B1d) (Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungsstoffe), Teil B (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden.