Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz

1 Gegenstand und Zeitpunkt der Anhörung

In Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG; SR 172.061) führte die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) vom 2. Juli 2012 bis zum 2. Oktober 2012 zum Änderungsentwurf der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (ComComV) sowie deren Anhang 2 eine Anhörung der interessierten Kreise durch.

Ziel der Änderung ist die Bekämpfung des ungewollten Anbieterinnenwechsels (sogenanntes "Slamming") im Bereich der freien Wahl der Dienstanbieterin durch Vorbestimmung (Preselection). Dazu soll einerseits klarer unterschieden werden zwischen den durch die ComCom regulierten Beziehungen der Anbieterinnen auf der Vorleistungsstufe und deren privatrechtlichen Beziehungen zu ihrer Kundschaft. Anderseits sollen die Anbieterinnen in ihren Interkonnektionsvereinbarungen neu vorsehen können, dass die Ursprungsdienstanbieterin eine Preselection nur dann einzurichten hat, wenn die ausgewählte Anbieterin nachweisen kann, dass sie von der Kundin oder dem Kunden zur entsprechenden Antragstellung ermächtigt ist. Dieser Nachweis kann die Form einer schriftlichen Vollmacht der Kundin oder des Kunden haben. Die Einführung eines vorgängigen Ermächtigungsnachweises würde eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht darstellen, wonach ein solcher Nachweis nicht verlangt werden darf.

Die erwähnten Änderungen beinhalten insbesondere auch die Streichung der Bestimmungen zu den telefonischen Preselection-Anträgen in Anhang 2 ComComV, die sich nicht in erster Linie auf die Vorleistungsstufe beziehen, sondern auf die privatrechtlichen Beziehungen der Anbieterinnen zu ihrer Kundschaft. Gleichwohl bliebe es den Anbieterinnen freigestellt, telefonische Preselection-Anträge auch weiterhin zuzulassen und die erforderlichen Ermächtigungsnachweise durch Gesprächsaufzeichnungen mit anschliessender Drittprüfung („Third Party Verification“, „TPV“) zu erbringen. Entsprechende Regelungen müssten in die Interkonnektionsvereinbarungen aufgenommen werden.

2 Eingegangene Stellungnahmen

2.1 Einleitung

Das für die Vorbereitung der Verordnungsrevision zuständige Bundesamt für Kommunikation (BA-KOM) erhielt 20 Stellungnahmen (vgl. Anhang). Swisscable teilte mit, dass sie keine Bemerkungen zum Verordnungsentwurf anzubringen habe.

2.2 Generelles zum Änderungsentwurf

netplus.ch begrüsst die im Verordnungsentwurf vorgenommene Klärung bezüglich der Beziehungen zwischen Anbieterinnen und Kundinnen und Kunden, äussert sich jedoch nicht weiter zu dessen Inhalt. Ebenfalls unterstützt wird die Revision vom Schweizerischen Gewerbeverband (SGV). Sie verstärke den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und damit auch der Gewerbetreibenden und verhindere unerwünschte Preselection-Schaltungen sowie damit verbundene Gebühren oder Mindestabonnementsdauern.

Die Fédération romande des consommateurs (FRC) lobt das Ziel der Verordnungsänderung, soweit sie den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Slamming beabsichtige, hält die vorgeschlagene Lösung jedoch für kontraproduktiv und lehnt sie ab. Im Einzelnen verweist sie auf die Stellungnahme der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und der ombudscom. Diese sehen ebenfalls keinen Fort- sondern einen Rückschritt beim Konsumentenschutz. Derselben Meinung ist economiesuisse, die auch die Rechtssicherheit gefährdet glaubt. Im Übrigen dränge sich ein radikaler Systemwechsel angesichts des laufend an Bedeutung verlierenden Preselection-Marktes nicht auf. Bei einem solchen drohten langwierige Interkonnektionsstreitigkeiten, was weder zielführend noch effizient sei. Demgegenüber hielten die heutigen Anforderungen an die Preselection-Anträge die Hürden für einen Anbieterwechsel möglichst tief und seien grundsätzlich geeignet, einen genügenden Konsumentenschutz sicherzustellen. Es bestände deshalb kein Anpassungsbedarf.