Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten
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Anhörung zur Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
Orange ist erstaunt über die Revisionsvorschläge, da es sich um Dienste handle, die schon jetzt weniger gefragt seien als noch vor ein paar Jahren. Das Interesse an Produkten mit freier Wahl der Dienstanbieterin werde zudem weiter abnehmen und die aufgrund der Revision nötigen Prozessanpassungen seien unverhältnismässig. Schliesslich sei Slamming wegen entsprechender Konventionalstrafen im Rahmen der Interkonnektion ohnehin nicht lukrativ.
green.ch stellt sich auf den Standpunkt, dass am geltenden und seit Jahren bewährten TPV-
Verfahren festzuhalten sei. Es gäbe weder aus Sicht der Anbieterinnen noch der Kundinnen und Kunden einen Grund, daran etwas zu ändern. Das Verfahren habe gemäss mobilezone eine sehr hohe Qualität. Es sei kundenfreundlich und kostengünstig. Auch COLT ist der Meinung, die bisherigen Regeln hätten sich bewährt und seien beizubehalten. Der mündliche Vertragsabschluss fördere den Wettbewerb und wahre die Mündigkeit des Bürgers. Dieser solle zwischen Schriftlichkeit oder Mündlichkeit wählen können.
Gemäss TalkTalk führt die Verordnungsänderung zu einer markanten Verschlechterung der Wettbewerbssituation im schweizerischen Festnetztelefoniemarkt und festige die Stellung der Swisscom.
2.3 Ermächtigungserfordernis
ombudscom weist darauf hin, dass die aus Anhang 2 in den eigentlichen Verordnungstext überführte Bestimmung, wonach die ausgewählte Anbieterin von der Kundin oder vom Kunden zur Erteilung des Preselection-Auftrags ermächtigt sein muss, schon heute gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dieses Ermächtigungserfordernis als Begründung dafür herangezogen werden könne, dass die geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Preselection-Anträge nun nicht mehr nötig sein sollen.
2.4 (Schriftlicher) Ermächtigungsnachweis in den Interkonnektionsvereinbarungen
green.ch befürchtet, ein schriftlicher Ermächtigungsnachweis verhindere ein massentaugliches und kostendeckendes Produktangebot. Eine Akquisition über Callcenter oder über Webseiten werde damit verunmöglicht. Gemäss mobilezone bescherten schriftliche Vollmachten grossen Aufwand und grosse Umtriebe. Suissephone beantragt, auf die Delegation einer unkontrollierten Gestaltungsfreiheit an Swisscom zu verzichten. Vielmehr sei diese zu verpflichten, jedem Preselection-Auftrag unverzüglich nachzukommen. Im Falle von Slamming seien im Übrigen bereits heute entsprechende Sanktionen vorgesehen. COLT ist der Meinung, das angedachte Schriftform-Mandat mache künftige Preselection-Aufträge umständlich und stelle eine bürokratische Verkomplizierung dar. Dies laufe den Interessen des Konsumentenschutzes zuwider und stelle einen Liberalisierungsrückschritt statt einer Weiterentwicklung des Marktes dar.
Swisscom erachtet die Annahme als illusorisch, die FDA könnten (und wollten) das Problem der unlauteren Abwerbung in ihren Interkonnektionsverträgen regeln. Selbst wenn dies (allenfalls mit Unterstützung der ComCom) gelänge, würde die damit verbundene Verlagerung der fernmelderechtlichen Vorschriften ins Privatrecht den öffentlichrechtlich geregelten Konsumentenschutz schwächen. Wingo hält es insbesondere für problematisch, die Verantwortung im Bereich der Preselection einzig auf die Fernmeldediensteanbieterinnen abzuwälzen. Dies führe zu mehr Rechtsunsicherheit und einer
Schwächung des Konsumentenschutzes. Die heutigen Regelungen hätten sich weitgehend bewährt, weshalb Änderungen abgelehnt würden. Auch gemäss asut und Sunrise schwächt die vorgeschlagene Deregulierung den Konsumentenschutz. Sie führe zu Rechtsunsicherheit und sende in einem Markt, in welchem sich der Wettbewerb noch längst nicht überall durchgesetzt habe, falsche Signale. Es wäre mit einer unklaren Rechtslage und langwierigen Interkonnektionsstreitigkeiten zu rechnen. Sunrise hält es für den falschen Weg, Marktversagen mit Deregulierung zu begegnen. Es sei eher zweifelhaft, dass sich die Branche ohne Schaffung von Anreizen (drohende Verschärfung der Regulierung) selber reguliere. Auch aus ordnungs- bzw. wettbewerbspolitischer Sicht sei es verfehlt, den Regulierungsentscheid an die marktbeherrschende Anbieterin zu delegieren.