Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten
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Anhörung zur Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
2.5 Gefahr der Diskriminierung
Obwohl die Form des Ermächtigungsnachweises nicht im Detail geregelt werde, befürchtet green.ch, dass Swisscom alles daran setzen werde, die Verordnung zu Ihren Gunsten umzusetzen. Auch gemäss Suissephone besteht die Gefahr der Diskriminierung durch Swisscom. "Willkürliche“ Anforderungen an einen Ermächtigungsnachweis (z. B. Beglaubigung der Unterschrift) müssten zuerst zivilrechtlich angefochten werden, bevor überhaupt eine Umschaltung vorgenommen werden könne („Beweislastumkehr“).
2.6 Telefonischer Preselection-Antrag mit Gesprächsaufzeichnung und Drittprüfung
mobilezone ist der Meinung, telefonische Kundenakquisition führe zu besserer Vertragsqualität als schriftliche Verträge (Ranger, Strassenpromotoren, etc.). Auch gemäss COLT ist die mündliche Methode aufgrund der genau vorgegebenen administrativen Voraussetzungen als sicher und bewährt zu bezeichnen. Die geltende Regelung stelle ein Erfolgsrezept dar.
TalkEasy und Sunrise sprechen sich gegen die Abschaffung telefonischer Preselection-Anträge aus. Das TPV-Verfahren werde den Anliegen des Konsumentenschutzes gerecht. Die Möglichkeit eines einfachen und kostengünstigen Vertragsabschlusses nütze den Kundinnen und Kunden und – durch das Tiefhalten der Hürden für einen Anbieterwechsel – auch dem wirksamen Wettbewerb zwischen den FDA. TSS – Telecommunication, Support Services stellt sich ebenfalls gegen die Aufhebung von mündlichen Verträgen und der damit verbundenen Third Party Verification, da eine solche Änderung einen einschneidenden Eingriff in die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und einen Verlust für die Konsumenten darstellen würde.
2.7 Geltende Beweiserbringungs- und Rückschaltungsvorschriften
Gemäss ombudscom stellt die in den geltenden Vorschriften vorgesehene Pflicht zur Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen ein zentrales Element bei der Beurteilung von Preselection-Fällen im Rahmen der Schlichtungsverfahren dar. In den meisten der von ombudscom behandelten Fälle könnten oder wollten die Anbieterinnen die Gesprächsaufzeichnungen nicht vorlegen. Damit könnten sie den Vertragsschluss nicht nachweisen. ombudscom weise in den Schlichtungsvorschlägen auf die mit diesem Mangel verbundene Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen hin, was in der Regel zur Feststellung der Nichtigkeit der Preselection-Verträge und Kundenrückschaltung führe. Ein Wegfall der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an telefonische Preselection-Anträge schwäche die Möglichkeiten der Kundinnen und Kunden, sich gegen ungewollte Preselection-Verträge zur Wehr zu setzen. Auf entsprechende privatrechtliche Regeln in den lnterkonnektionsvereinbarungen könnten sie sich nicht berufen, da sie nicht Partei dieser Vereinbarungen seien.
Auch die SKS ist der Meinung, die geltenden Vorschriften bezüglich Streitigkeiten und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes in Anhang 2 stellten oft das einzig verfügbare Mittel gegen ungewollte Anbieterwechsel dar. Insbesondere böte auch die darin vorgeschriebene Pflicht zu Gesprächsaufzeichnungen einen gewissen Konsumentenschutz.
2.8 Kompetenz der ComCom zum Erlass von Bestimmungen im Privatrechts- und Konsumentenschutzbereich
Swisscom stellt sich auf den Standpunkt, es sei kein rechtlicher Grund ersichtlich, weshalb die Com-Com nicht (mehr) in das Vertragsverhältnis zwischen FDA und Kundinnen und Kunden eingreifen und Konsumentenschutzbestimmungen erlassen dürfte. Auf die Streichung der Ziffern 4.2 bis 4.5 von Anhang 2 sei deshalb zu verzichten.
2.9 Durchsetzung der geltenden Regelung
economiesuisse, Orange, SKS, Sunrise und Swisscom sind der Ansicht, mangelhaft erschienen weniger die regulatorischen Rahmenbedingungen, als vielmehr deren Vollzug. Die Mittel, um gegen fehlbare Anbieterinnen vorgehen zu können, seien vorhanden. Deren konsequente Durchsetzung