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Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Ziff. 711 Abs. 2 Bst. i
2 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:
i. Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b.
Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:
a. Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a;