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Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

Ziff. 522 Abs. 1

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis über über über über 70 kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW bis bis bis

500 kW 1 MW 10 MW

Holzbrennstoffe

– Bezugsgrösse:

Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 13 13 1111

– Feststoffe insgesamt mg/m3 – 501 20 2010

– Kohlenmonoxid (CO):

– für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 mg/m3 40002 500 500 250150

Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a, abis und b – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 mg/m3 1000 500 500 250150

Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c – Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3 3 3 3 3150

– gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3 – – – –50

– Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak4 mg/m3 – – – 3030

Hinweise:

– Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach

Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach

Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und abis mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW: 100 mg/m3.

2Gilt nicht für Zentralheizungsherde.

3Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.

4Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung

von Bedeutung.

Ziff. 524 Abs. 1

1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a, abis und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.