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Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Anhang 5 (Art. 21 und 24)
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Ziff. 31 Abs. 1 Bst. abis und c sowie Abs. 2 Bst. a
1 Als Holzbrennstoffe gelten:
abis. ausschliesslich mechanisch bearbeitetes, stückiges Holz, das nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde;
c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt, oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.
2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, alte Holzmöbel und Altholz aus Verpackungen, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; ausgenommen sind Paletten, die den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe abis genügen;