Vorlage

Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Luftreinhalte-Verordnung

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 22 Bst. f

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:

f. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a, abis oder b betrieben werden.

Ziff. 521

1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und abis verbrannt werden.

3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW darf nur Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a, abis und b verbrannt werden.