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Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 22 Bst. f
Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:
f. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a, abis oder b betrieben werden.
Ziff. 521
1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und abis verbrannt werden.
3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW darf nur Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a, abis und b verbrannt werden.