Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Luftreinhaltung und NIS

Referenz/Aktenzeichen: L212-1563 20.06.2012

Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich der Holzverbrennung

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Bei der Verbrennung von Holz entstehen unterschiedliche Luftschadstoffe. Die Schadstoffbildung ist abhängig von der Brennstoffqualität und -zusammensetzung sowie von den Verbrennungsbedingungen. Durch die Wahl einer guten Feuerung und durch einen sachgemässen Betrieb können die

Schadstoffemissionen auf ein verhältnismässig geringes Mass vermindert werden. Aus lufthygienischer Sicht ist es wichtig, dass behandeltes, verschmutztes oder anderweitig belastetes Holz nicht in Kleinfeuerungen, sondern nur in grösseren, konstruktiv optimierten und allenfalls mit Staubabscheide- oder anderen Abgasnachbehandlungssystemen ausgerüsteten Feuerungen verbrannt wird. Die Anforderungen an die Anlagen steigen dabei mit dem potenziellen Belastungsgrad des Holzes, wenn es umweltgerecht thermisch verwertet werden soll. Aus diesem Grund unterteilt die seit 1992 geltende Fassung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) das Holz nach seiner Herkunft in vier Kategorien:

1. Naturbelassenes Holz: Darunter fallen Scheitholz, Reisig, Zapfen, Briketts, Pellets und Hack-

schnitzel, aber auch Späne, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde aus Sägereien. In kleinen Öfen und Cheminées darf nur dieses Holz verbrannt werden.

2. Restholz umfasst alles Holz, das aus der holzverarbeitenden Industrie stammt und das noch nicht

verwendet wurde. Wie die erste zählt auch diese Kategorie zu den Holzbrennstoffen, allerdings ist hier die Verbrennung nur in messpflichtigen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von mindestens 40 kW zulässig. Dies deshalb, weil Restholz oft nicht nur naturbelassene, sondern auch mit chemischen Substanzen behandelte Holzreste, z.B. von lackierten Holzteilen oder Spanplatten, enthalten kann. Damit sichergestellt ist, dass von den holzfremden Substanzen keine kritischen Emissionen ausgehen, ist eine gute Verbrennung unumgänglich.

3. Altholz ist die Bezeichnung für gebrauchtes Holz aus Gebäudeabbrüchen oder Umbauten, von

Baustellen, Verpackungen oder Möbeln. Holzpaletten gehören ebenfalls dieser Kategorie an. Holz aus dieser Gruppe gehört nicht zu den Holzbrennstoffen und darf nur in Altholzfeuerungen mit entsprechenden Emissionsgrenzwerten und ab einer Leistung von 350 kW FWL verbrannt werden.

4. Alles Holzmaterial, das nicht einer der drei ersten Kategorien zugeordnet werden kann, gilt als

hochbelasteter Holzabfall. Solches Holz muss in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) verbrannt werden.

Die Einteilung in diese vier Holzkategorien nach der Herkunft sowie die zunehmenden Anforderungen an die Feuerungsanlagen, in denen das entsprechende Holz verbrannt werden darf, hat sich in der Praxis bewährt. Dies zeigte eine Studie der Empa im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) aus

1

dem Jahr 2000 . Einzig beim Restholz ortete sie Probleme, indem dieses Holz oft ähnlich stark mit Schadstoffen belastet war wie Altholz und dementsprechend aus lufthygienischer Sicht in grösseren Anlagen mit strengeren Grenzwerten verbrannt werden müsste.

1/5

1 Emissionen und Stoffflüsse von (Rest-)Holzfeuerungen. Bericht-Nr. 880002/1, EMPA, 2000. 312/2005-02198/08/15/05/L212-1563