Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L212-1563
diese Definition so eingeschränkt, dass sie nur noch behandeltes (also nicht nur rein mechanisch bearbeitetes) Holz aus der holzverarbeitenden Industrie umfasst.
Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a
In seiner Antwort auf die abgeschriebene Motion von Siebenthal 07.3844 erklärte sich der Bundesrat bereit, unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz als Holzbrennstoff zuzulassen. Solche Paletten
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sind im Sinne der parlamentarischen Initiative in der Kategorie nach Abs. 1 Bst. a eingeschlossen und müssen deshalb von den Paletten, die in der Aufzählung in Abs. 2 Bst. a explizit genannt sind, ausgenommen werden. Bedingung allerdings ist, dass alle Nägel aus solchen Paletten entfernt wurden („holzfremde Stoffe“), ansonsten gelten sie nach wie vor als Altholz.
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Durch die im Bereich der Holzbrennstoffe vorgenommenen Änderungen sowie den damit verbundenen Vorschriften, die festlegen, in welcher Feuerung mit welchen Grenzwerten das Holz verbrannt werden darf, verändern sich die Stoffflüsse gewisser Holzkategorien innerhalb der Schweiz. Internationales Recht wird nicht tangiert.
6 Auswirkungen
6.1 Umweltaspekte
Nur wenn die Betreiber von Feuerungsanlagen korrekt und vollständig zwischen unbehandeltem bzw. unbelastetem und behandeltem bzw. belastetem Holz unterscheiden können, führt der vorliegende Vorschlag zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 10.500 zu keinen unerwünschten Auswirkungen auf die Luftqualität und damit auf die Gesundheit. Wird jedoch belastetes Holz in kleinen Anlagen verbrannt, können zusätzlich zu den aus der Holzverbrennung stammenden Luftschadstoffen weitere besonders problematische Stoffe wie Schwermetalle oder Dioxine emittiert werden. Diese sind toxisch, nicht oder nur schwer abbaubar und reichern sich in der Nahrungskette an.
In der Praxis ist es schwierig, rein visuell zu beurteilen, ob Holz unbehandelt oder mit Holzschutzmitteln, Farben oder Lacken behandelt ist. Viele Hersteller von Lacken zum Schutz von Holz im Innen- oder Aussenbereich bewerben ihre Produkte mit deren nahezu vollständigen Unsichtbarkeit. Bei gebrauchtem Holz, also Altholz nach der heute gültigen LRV-Terminologie, ist es bereits nach einem oder zwei Jahren Alterung bzw. Verwitterung problematisch, zuverlässig erkennen zu können, ob es sich um unbehandeltes Holz handelt, oder ob es früher beispielsweise mit Holzschutzmitteln impräg-
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niert wurde. Eine Studie aus den USA der State University of Florida aus dem Jahr 2005 betrachtete diese Frage in Zusammenhang mit Bau- und Abbruchholz. Sie stellte fest, dass eine Unterscheidung rein aufgrund der Farbe oder anderer visueller Eindrücke zu Fehleinschätzungen führt. Sie kommt zum Schluss, dass eine optische Sortierung von Bau- und Abbruchholz nicht genügt, wenn man sicherstellen möchte, dass alles mit Holzschutzmitteln behandelte Holz aussortiert und vom unbehandelten Holz getrennt wird. Aus diesem Grund wird Holz von Baustellen sowie von Gebäudeabbrüchen mit dem vorliegenden LRV-Revisionsvorschlag nach wie vor zwingend dem Altholz zugeordnet. Sol-
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ches Holz kann nicht unter den neuen Buchstaben a in Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 fallen.
In der unter Kapitel 1 erwähnten Studie der EMPA wurde Holz unterschiedlicher Kategorien auf seine Belastung mit Schwermetallen, organischen Holzschutzmitteln und halogenorganischen Verbindungen untersucht. Anschliessend wurde das Holz verbrannt und die Schadstoffbelastung in den Abgasen gemessen. Naturbelassenes Holz führte nur zu geringen Schwermetallemissionen und der zum Ver-
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gleich hinzugezogene Dioxingrenzwert für Kehrichtverbrennungsanlagen von 0.1 ng/m (Anh. 2 Ziff. 714 LRV) wurde deutlich unterschritten. Bei der Verbrennung von Restholz und Altholz (Schreinerei-Restholz mit Spanplattenanteil, sortiertes Baustellenholz, Verpackungen, Abbruchholz) kam es aufgrund der erhöhten Schadstoffgehalte im Brennstoff zu erheblichen Emissionen an Schwermetallen und zur Freisetzung von Dioxinen. Dies traf auch zu für Holz, das keine sichtbaren Spuren von Be-
2 4/5 Educational Outreach and Stain Distribution Project for Identifying Copper-Treated Wood. Solo-Gabriele, H.M. et al., State University of Florida, 2005. 312/2005-02198/08/15/05/L212-1563