Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L212-1563

4 Die wichtigsten Bestimmungen im Einzelnen

Anh. 2 Ziff. 711 Abs. 2 Bst. i

Rein formale Korrektur der Referenz auf Anh. 5 Ziff. 31 (anstelle Ziff. 3).

Anh. 2 Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a

Rein formale Korrektur der Referenz auf Anh. 5 Ziff. 31 (anstelle Ziff. 3).

Anh. 3 Ziff. 22 Bst. f

Es wird die mit dieser LRV-Revision neu geschaffene Holzbrennstoffkategorie nach Anh. 5 Ziff. 31

bis

Abs. 1 Bst. a zugefügt. Holzfeuerungen, die solches Holz verbrennen, müssen nicht periodisch gemessen werden. Es gelten damit dieselben Anforderungen wie für naturbelassenes Holz.

Zudem wird eine rein formale Korrektur der Referenz auf Anh. 5 Ziff. 31 (anstelle Ziff. 3) vorgenommen.

Anh. 3 Ziff. 521 Abs. 1

Rein formale Korrektur der Referenz auf Anh. 5 Ziff. 31 (anstelle Ziff. 3).

Anh. 3 Ziff. 521 Abs. 2

In Absatz 2 ist festgelegt, dass in handbeschickten Feuerungen bis 40 kW Feuerungswärmeleistung nur naturbelassenes, stückiges Holz nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a verbrannt werden darf. Es wird die mit dieser LRV-Revision neu geschaffene Holzbrennstoffkategorie nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. bis

a zugefügt, für die damit bei der Verbrennung dieselben Anforderungen wie für naturbelassenes Holz gelten.

Anh. 3 Ziff. 521 Abs. 3

Dieser Absatz wird neu zugefügt. In Analogie zu Abs. 2, wo festgelegt ist, welche Holzbrennstoffe in handbeschickten Feuerungen bis 40 kW verbrannt werden dürfen, werden in diesem Absatz die in automatischen Feuerungen bis 40 kW zugelassenen Holzbrennstoffe nach Anh. 5 aufgeführt (d.h. Ziff.

bis

31 Abs. 1 Bst. a, a und b).

Anh. 3 Ziff. 522 Abs. 1

In der Tabelle werden die in der Vergangenheit liegenden und damit nicht mehr relevanten Grenzwerte für Feststoffe und Kohlenmonoxid gelöscht. Es werden nur noch die seit 1.1.2012 aktuell gültigen Grenzwerte ohne Angabe eines Datums aufgeführt.

Die Grenzwerte, die bei der Verbrennung von Holz nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a zur Anwendung

bis

kommen, gelten ebenso für die neue Kategorie von Holzbrennstoffen nach Bst. a .

Anh. 3 Ziff. 524 Abs. 1

Es wird die mit dieser LRV-Revision neu geschaffene Holzbrennstoffkategorie nach Anh. 5 Ziff. 31

bis

Abs. 1 Bst. a zugefügt, für die damit bei der Verbrennung dieselben Anforderungen wie für naturbelassenes Holz gelten.

Zudem wird eine rein formale Korrektur der Referenz auf Anh. 5 Ziff. 31 (anstelle Ziff. 3) vorgenommen.

bis

Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a und c

Entsprechend dem Anliegen der parlamentarischen Initiative von Siebenthal 10.500 wird unbehandeltes Holz, das ausschliesslich mechanisch bearbeitet wurde und das nicht mit holzfremden Stoffen

bis

verschmutzt ist, in einer neuen Brennstoffkategorie unter Bst. a aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Holz aus der holzverarbeitenden Industrie stammt oder ob es bereits benutzt wurde. Um es vom typischen naturbelassenes Holz nach Bst. a zu unterscheiden, wird es nicht dort subsummiert, sondern als eigene Kategorie aufgeführt.

bis 3/5 Die neue geschaffene Kategorie a macht es notwendig, rein mechanisch bearbeitetes Holz aus der holzverarbeitenden Industrie, das bisher als Restholz galt, aus Bst. c auszunehmen. Deshalb wird

312/2005-02198/08/15/05/L212-1563