Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: L212-1563
3,4
handlungen wie Farben oder Lacke aufwies. Auch andere Studien von Thomas Nussbaumer, Professor für erneuerbare Energien Hochschule Luzern, aus den Jahren 1994 und 2005 bestätigen diese Problematik. Während die Verbrennung von naturbelassenem Holz in handbeschickten Feuerungen zu tiefen Dioxin-Emissionen führte, erhöhte sich dieser Wert bei lackiertem Holz um bis zu einen Fak-
3
tor 1000 auf 2.9 ng/m , womit die Emissionen deutlich über dem in der LRV gültigen KVA-Grenzwert lagen. In der Untersuchung von 2005 wurde ausserdem ein problematischer „Memory-Effekt“ festgestellt: Wenn einmalig Abfall in einer Feuerung verbrannt wurde, konnten anschliessend noch während mehrerer Tage stark erhöhte Dioxin-Emissionen gemessen werden, auch wenn wieder ausschliesslich naturbelassenes Holz eingesetzt wurde. Dieser Effekt ist vermutlich auf Ablagerungen in der Feuerungsanlage zurückzuführen.
Es muss angenommen werden, dass es in der Praxis zu Fehlbeurteilungen der Feuerungsbetreiber kommt, indem sie belastetes Holz als vermeintlich unbehandelt einstufen und in kleinen Anlagen verbrennen. Ist dies der Fall, werden die Vorteile der neuen Regelung – also lokale Verwertung des Holzes und damit Vermeidung von Transporten sowie allenfalls Substitution anderer (fossiler) Brennstoffe – durch den Nachteil äusserst problematischer Dioxin- oder Schwermetallemissionen aufgehoben oder übertroffen.
6.2 Finanzielle Aspekte
Die vorliegende Änderung der LRV hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
Indem rein mechanisch bearbeitetes Holz durch diesen LRV-Änderungsvorschlag naturbelassenem Holz gleichgestellt wird, besteht insbesondere bei gebrauchtem, altem oder verwittertem Holz die Gefahr, dass es durch die Betreiber von Feuerungen zu Verwechslungen kommt. In solchen Fällen wird vermeintlich unbehandeltes Holz in kleinen Feuerungen verbrannt, obwohl es sich eigentlich um Altholz handelt, das nur in grösseren Anlagen ab 350 kW verwertet werden dürfte. Es ist anzunehmen, dass es für die mit dem Vollzug im Bereich der Holzfeuerungsanlagen betrauten kantonalen Behörden zu einem erhöhten Aufwand kommt, indem die Brennstoffkontrolle erschwert wird. Bis anhin war die Einteilung in naturbelassenes Holz, Restholz und Altholz aufgrund der Herkunft relativ klar und vollziehbar. Durch die Neuregelung verschwimmen die Grenzen der Kategorien, was den Vollzug erschwert: Um sicher zu stellen, dass in einer Feuerung nur naturbelassenes oder unbehandeltes Holz verbrannt wird bzw. wurde, muss die Vollzugsbehörde entweder den Brennstoff oder die Asche analysieren lassen. In beiden Fällen werden chemische Analysen notwendig, wodurch sich der Voll-
zugsaufwand und damit auch die finanzielle Belastung für die Kantone und allenfalls auch für die Betreiber erhöht.
Für Privatpersonen ist demgegenüber eine Kostenreduktion zu erwarten, indem unbehandeltes, gebrauchtes Holz in der eigenen, kleinen Feuerung verbrannt werden darf.
Auch Betriebe der holzverarbeitenden Industrie können vermehrt Holz in der eigenen Anlage verbrennen, wodurch die oben genannten Einsparungsmöglichkeiten auch hier gelten. Darüber hinaus können Betriebe der 2. Verarbeitungsstufe (Zimmereien, Schreinereien, Hobelwerke etc.) als zusätzliche Einkommensquelle aus ihren unbehandelten Holzresten Pellets- oder Briketts produzieren und verkaufen.
Dagegen steht unbehandeltes Gebrauchtholz, das von Privaten und der holzverarbeitenden Industrie selbst verbrannt wird, den Betreibern von Altholzfeuerungen nicht mehr zur Verfügung. Die Minderproduktion von Energie oder der Brennstoffzukauf erhöhen die Kosten bei solchen Anlagen.
3 Dioxinemissionen von Holzfeuerungen. Heizung/Klima Nr. 3/1994, Nussbaumer, Th., 1994.
4 5/5 PCDD/F-Emissionen der illegalen. Abfallverbrennung: Einflussgrößen, Korrelationen und Konsequenzen für Holzfeuerungen. Nussbaumer, Th., 2005. 312/2005-02198/08/15/05/L212-1563