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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 3 Seiten

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1 Grundlagen

1.1 Zweck

Die vorliegende Leistungsvereinbarung (LV) regelt die Leistungserbringung und die Tragung der Vorhaltekosten im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen auf den Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton x.

1.2 Geltungsbereich

Die vorliegende Leistungsvereinbarung bezieht sich auf alle Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton x (Anhang 2).

1.3 Allgemeine Bestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen "Leistungsvereinbarungen (LV) zwischen Eisenbahn- Infrastrukturbetreiberinnen und Kantonen gem. Art. 32a Eisenbahngesetz", Version 0.5 vom 28. Juni 2012 (Anhang 1).

1.4 Gesetzliche Grundlagen

In Ergänzung zu den in den Allgemeinen Bestimmungen aufgeführten Grundlagen gelten im Kanton x folgende gesetzliche Bestimmungen:

- Anwendbare kantonale Rechtserlasse in den Bereichen Feuer-, und Umweltschutz.

2 Vertragsbestandteile

Die Leistungsvereinbarung setzt sich aus dem vorliegenden Vertragsdokument und folgenden Anhängen zusammen:

Anhang 1: Allgemeine Bestimmungen, Version 0.5 vom 28. Juni 2012

Anhang 2: Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton x (Strecken mit km-Angaben) und dafür zuständige Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehr

Anhang 3: Ausrüstungstabelle

Die Anhänge sind integraler Vertragsbestandteil. Die Bestimmungen der vorliegenden Leistungsvereinbarung gehen denjenigen der Anhänge vor.

3 Spezifische Bestimmungen

In Abweichung / Ergänzung zu den Allgemeinen Bestimmungen (Anhang 1) gelten folgende spezifischen Bestimmungen:

- keine spezifischen Bestimmungen

4 Finanzierung und Abrechnungsverfahren

Für die Leistungen der Wehrdienste erhält der Kanton von der ISB einen jährlichen Beitrag von CHF X.

Die in dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge werden jedes Jahr in vier gleich grossen Raten jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober ausbezahlt.

Vorlage 0.5, Juli 2012