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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 3 Seiten
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Der Kanton regelt die Verwendung des Beitrags.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Vertragsbeginn und Vertragsende
Die unterzeichnete Leistungsvereinbarung tritt per x in Kraft.
Die LV ist unbefristet. Die Kündigung durch eine Partei muss schriftlich erfolgen, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
5.2 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten findet Artikel 40 Eisenbahngesetz (SR 742.101) Anwendung.
5.3 Ausfertigung
Die vorliegende Vereinbarung ist in zwei gleich lautenden Exemplaren ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar.
Für den Kanton x
Ort, den .............................. Unterschrift
Für die ISB
Ort, den .............................. Unterschrift
Vorlage 0.5, Juli 2012