Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

ENTWURF Anhörung Juli 2012

Erläuterungen zur Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen

Einleitung

Gemäss Artikel 32a Eisenbahngesetz legt das UVEK fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind. Grundlage dafür ist das Resultat der paritätischen Projektgruppe "Entschädigung der Wehrdienste für Leistungen zugunsten der Bahnen (FinWehr)". Dieses Resultat, mit Angaben über die Höhe der Kosten und die Leistungen der Wehrdienste, ist in einem Projektabschlussbericht festgehalten. Die Mitglieder der paritätischen Projektgruppe wurden bei der Ausarbeitung dieser Departementsverordnung angehört.

Erläuterungen

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die finanzielle Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen möglichst klar definiert. Die mit diesen Beiträgen eingekauften Vorhalteleistungen der Wehrdienste werden ebenfalls präzisiert.

Art. 2 Begriffe

a. Eisenbahnanlagen sind insb. das Eisenbahnstreckennetz inkl. Tunnel und Brücken sowie die Personen-, Güter- und Rangierbahnhöfe. Bei den Bahnhöfen sind die Bauten, die bereits durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt werden nicht Teil der Eisenbahnanlagen im Sinne dieser Verordnung. Die Vorhaltekosten der Wehrdienste für diese Bauten werden bereits durch die Beiträge an die Gebäudeversicherung abgedeckt, so dass keine zusätzliche Regelung erforderlich ist.

b. Wehrdienste: Je nach Kanton werden die Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren kantonal oder durch einzelne Bezirke oder Gemeinden betrieben. Diese Verordnung richtet sich an diese Stützpunktorganisationen. Ortsfeuerwehren gehören nicht zu den Wehrdiensten im Sinne dieser Verordnung.

c. Betriebswehren: Die bahnspezifischen Einsatzmittel der durch einzelne ISB betriebenen Wehrdienste sollen insb. den Einsatz auf mit Strassenfahrzeugen schwer zugänglichen