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Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 11 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV)

Vom ENTWURF Anhörung Juli 2012

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 32a Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) nach Artikel 2 Buchstabe a EBG an den Vorhaltekosten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht;

b. Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;

c. Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;

d. Chemiewehren Normal: Chemiewehren, die in der Lage sind, Gefahrgutereignisse mittleren Ausmasses zu bewältigen;

e. Chemiewehren Plus: Chemiewehren, die in der Lage sind, als Unterstützung der Chemiewehren Normal Gefahrgutereignisse grösseren Ausmasses zu bewältigen;

f. Chemiewehren Wasser: Chemiewehren, die in der Lage sind, von Gefahrgutereignissen auf Eisenbahnanlagen ausgehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer zu bekämpfen;

SR ..........

1SR 742.101

2008–......