Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 5 Seiten
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3. Anmerkungen der Anhörungsteilnehmer
3.1. Allgemeine Bewertung
Die meisten Teilnehmer begrüssen die vorgeschlagene Teilrevision der RAV entweder ausdrücklich oder implizit (ausdrücklich positiv äussern sich FDP, SVP, SwissBanking, KV Schweiz, SGB, veb.ch und SSK). Im Weiteren wird der Entwurf als gut vorbereitet und der erläuternde Bericht als fachgerecht und aufschlussreich bewertet (veb.ch).
3.2. Zu den einzelnen Bestimmungen
• Art. 4 Abs. 2 Bst. a E-RAV und Art. 22 Bst. j E-VOSTRA-Verordnung
Der Zugang der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird von einem Teilnehmer abgelehnt, weil die RAB diesfalls auf nicht mehr relevante Verurteilungen zurückgreifen könne (CP). Einzelne Teilnehmer betonen, dass in der Rechtsanwendung darauf zu achten sei, dass nur Vermögensdelikte bzw. solche Delikte Auswirkungen auf die Zulassung haben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (Treuhand-Kammer, economiesuisse, SGV). So wäre es verfehlt, wenn beispielsweise ein wiederholter Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht Auswirkungen auf die Zulassung hätte (Treuhand Suisse). Einzelne Teilnehmer weisen auf die Alternative darauf hin, wonach die Erweiterung der gesetzlichen Meldepflicht der Strafverfolgungsbehörden (Art. 24 RAG) über den Kreis der staatlich beaufsichtigen Revisionsunternehmen hinaus ins Auge gefasst werden könnte (Treuhand-Kammer, economiesuisse).
• Art. 9 Abs. 2 E-RAV
Einige Teilnehmer gehen davon aus, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handeln müsse, wenn sich Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfüge, einem Peer Review-System anschliessen müssten und nur eingeschränkte Revisionen durchführen dürften. Einpersonen-Revisionsunternehmen könnten nämlich durchaus auch zur Durchführung von ordentlichen Revisionen zugelassen werden. Dies anerkenne auch der erläuternde Bericht (S. 15), wonach Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen müssen. Dies müsse aber nicht mit der vollzeitigen Anstellung einer entsprechenden Person verbunden sein. Vielmehr sei es zulässig, die auftragsbegleitende Durchsicht und interne Nachschau durch eine externe Fachperson auf Auftragsbasis vornehmen zu lassen (Treuhand-Kammer, economiesuisse). Mit der Formulierung im Entwurf seien auch alle Spezialprüfungen, wie beispielsweise die Prüfung von Kapitalherabsetzungen, Fusionsbilanzen oder Liquidationsbilanzen, ebenfalls nicht mehr zulässig (Treuhand Suisse, SGV).
Im Gesetz sei festgelegt, welche Voraussetzungen ein Revisionsunternehmen erfüllen müsse (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG). Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage, bei Einmann-Revisionsunternehmen die Prüftätigkeit auf eingeschränkte Revisionen einzuschränken (CP, Rapit). Es handle sich um den Versuch, kleine Revisionsunternehmen zu diskriminieren (Moritzi, AudEx).
• Art. 20 Bst. fbisund Art. 20 Bst. fterE-RAV
Einige Teilnehmer beantragen die Streichung dieser beiden Bestimmungen. Ein Teilnehmer befürchtet, die geforderten zusätzlichen Angaben im Revisorenregister könnten sich unter den Mitbewerbern diskriminierend auswirken. Die Angaben, aus denen die Art des Systems zur Qualitätssicherung im Revisionsunternehmen erkennbar werde, könnten von Kunden positiv oder negativ aufgenommen werden. Das Gesetz (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG) fordere bereits heute für die Zulassung von Revisionsunternehmen ein System zur Qualitätssicherung, so dass zusätzliche Angaben nicht erforderlich seien (Treuhand Suisse). Vereinzelt wird befürchtet, dass die vorgeschlagene