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Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. a

2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:

a. strafrechtliche Verurteilungen;

Art. 8 Abs. 1

1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:

a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und

b. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind.

Art. 9 Abs. 2

2 Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, müssen sich einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen und dürfen nur eingeschränkte Revisionen durchführen.

Art. 19 Bst. g

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

AS …

1 SR 221.302.3

2012–...