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Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 4 Seiten
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ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung.BG AS 201x
ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f.
2Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom gesamten Erwerbseinkommen mindestens 7400 Franken abgezogen. Beträgt die Hälfte des niedrigeren Erwerbseinkommens mehr als 7400 Franken, so kann diese Hälfte, jedoch höchstens bis zum Betrag von 12 200 Franken, abgezogen werden. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f.
Art. 35 Abs. 1 Bst. d (neu)
1Vom Einkommen werden abgezogen:
d. 10 000 Franken für steuerpflichtige Personen, die alleine mit Kindern, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird, im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Art. 36 Abs. 2bis
2bisDer Steuerbetrag ermässigt sich um 227 Franken für jedes Kind, für das der steuerpflichtigen Person ein Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden.
Art. 36a Alternative Steuerberechnung bei Ehepaaren mit steuerrechtlichem
Wohnsitz in der Schweiz (neu)
1Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird der Steuerberechnung nach Artikel 36 eine alternative Steuerberechnung gegenübergestellt.
2Der tiefere Steuerbetrag wird den Ehegatten von Amtes wegen in Rechnung gestellt.
3Bei der alternativen Steuerberechnung wird die Steuer jedes Ehegatten unter Anwendung von Artikel 36 Absätze 1 und 2bisgetrennt berechnet. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet.
4Die Steuer jedes Ehegatten wird wie folgt berechnet:
a. Jedem Ehegatten werden die eigenen Einkünfte nach den Artikeln 17–19, 22 und 23 Buchstaben a–c sowie die eigenen Kosten nach den Artikeln 26–31 und Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d–f zugewiesen.