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Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 4 Seiten
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ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung.BG AS 201x
b. Die Abzüge nach den Artikeln 33 Absätze 1bisund 2 sowie 35 Absatz 1 Buchstabe c werden nicht berücksichtigt.
c. Jedem Ehegatten wird die Hälfte der übrigen Einkünfte und Abzüge zugewiesen.
5Für Liquidationsgewinne nach Artikel 37b und Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 38 wird eine weitere alternative Steuerberechnung nach Absatz 3 im Rahmen der separaten Besteuerung durchgeführt. Der jeweils tiefere Betrag wird in Rechnung gestellt.
Art. 86 Abs. 3 und 4 (neu)
3 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielt nur einer ein Erwerbseinkommen, so wird der Abzug nach Artikel 33 Absatz 1bisberücksichtigt.
4 Artikel 36a ist nicht anwendbar.
Art. 212 Abs. 1bis(neu) und 2
1bisLeben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielt nur einer von beiden ein Erwerbseinkommen, so werden davon höchstens 8100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben df.
2Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom gesamten Erwerbseinkommen mindestens 8100 Franken abgezogen. Beträgt die Hälfte des niedrigeren Erwerbseinkommens mehr als 8100 Franken so kann diese Hälfte, jedoch höchstens bis zum Betrag von 13 400 Franken, abgezogen werden. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben df.
Art. 213 Abs. 1 Bst. d (neu)
1Vom Einkommen werden abgezogen:
d. 11 000 Franken für steuerpflichtige Personen, die alleine mit Kindern, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird, im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.