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Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 4 Seiten

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ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung.BG AS 201x

Art. 214 Abs. 2bis

2bisDer Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind, für das der steuerpflichtigen Person ein Abzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden.

Art. 214a Alternative Steuerberechnung bei Ehepaaren mit steuerrechtlichem

Wohnsitz in der Schweiz (neu)

1Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird der Steuerberechnung nach Artikel 214 eine alternative Steuerberechnung gegenübergestellt.

2Der tiefere Steuerbetrag wird den Ehegatten von Amtes wegen in Rechnung gestellt.

3Bei der alternativen Steuerberechnung wird die Steuer jedes Ehegatten unter Anwendung von Artikel 214 Absätze 1 und 2bisgetrennt berechnet. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet.

4Die Steuer jedes Ehegatten wird wie folgt berechnet:

a. Jedem Ehegatten werden die eigenen Einkünfte nach den Artikeln 17–19, 22 und 23 Buchstaben a–c sowie die eigenen Kosten nach den Artikeln 26–31 und Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d–f zugewiesen.

b. Die Abzüge nach den Artikeln 212 Absätze 1bisund 2 sowie 213 Absatz 1 Buchstabe c werden nicht berücksichtigt.

c. Jedem Ehegatten wird die Hälfte der übrigen Einkünfte und Abzüge zugewiesen.

5Für Liquidationsgewinne nach Artikel 37b und Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 38 wird eine weitere alternative Steuerberechnung nach Absatz 3 im Rahmen der separaten Besteuerung durchgeführt. Der jeweils tiefere Betrag wird in Rechnung gestellt.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es tritt am 1. Januar 201x in Kraft.