Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 6 Seiten

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gehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.

Vorschlag:

Artikel 97 Absatz 2 BGG

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden.

Artikel 105 Absatz 3 BGG

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung oder gegen ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.»

Der Bundesrat beantragte am 26. Mai 2010 die Annahme der Motion, und entsprechend sind der Ständerat am 10. Juni 2010 und der Nationalrat am 17. Dezember 2010 dem Antrag gefolgt.

2 Umsetzung des parlamentarischen Auftrags

2.1 Ausformulierter Umsetzungsvorschlag

Die Motion enthält einen ausformulierten Umsetzungsvorschlag, der in sich stimmig ist und für die aufgezeigte Problematik einen korrekten Lösungsansatz bietet. Gegenüber der aktuellen Rechtslage hat der Umsetzungsvorschlag den Vorteil, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung von Beschwerden in Strafsachen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Sachverhalt uneingeschränkt überprüfen kann. Die uneingeschränkte Sachverhaltsüberprüfung ist dem Bundesgericht nicht fremd, da es bereits heute in gewissen Bereichen der Militär- und Unfallversicherung über die gleiche Kognition verfügt (Art. 105 Abs. 3 BGG).

Kommt das Bundesgericht im konkreten Fall zum Schluss, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, wird es wohl nur ausnahmsweise selber zur Vervollständigung des Sachverhaltes schreiten und danach reformatorisch entscheiden. In der Regel wird das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), wenn es aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein abschliessendes Urteil in der Sache zu sprechen. Damit wird auch die mit der Justizreform geplante Entlastung des Bundesgerichts nicht gefährdet, zumal jährlich nur etwa 11 Beschwerden in Strafsachen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht erhoben werden.

Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Änderung eine Ungleichbehandlung beseitigt, die dadurch entsteht, dass die Bundesanwaltschaft Fälle an die Kantone delegieren kann und folglich zwei Instanzen den Sachverhalt uneingeschränkt prüfen, während bei einer Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nur diese Instanz eine solche Prüfung vornimmt.