Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/75: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) - Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen · 6 Seiten

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In redaktioneller Hinsicht wird der ausformulierte Umsetzungsvorschlag geringfügig angepasst. Einerseits spricht das BGG von anfechtbaren «Entscheiden», und nicht von «Urteilen» (Art. 90 BGG). Andererseits besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Strafkammern (Art. 33 Bst. a StBOG).

2.2 Übergangsrecht

In der Übergangsphase stellt sich die Frage, ob gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die vor dem Inkrafttreten der Änderung ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sind, die neuen Bestimmungen Anwendung finden sollen, oder ob dies nur gegen Urteile möglich sein soll, die nach dem Inkrafttreten ergangen sind. Massgeblich ist das Datum der Entscheidfällung. Nach der allgemeinen Übergangsregel von Artikel 132 Absatz 1 BGG galt für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des BGG beim Bundesgericht eingeleitet wurden, und für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor diesem Datum ergangen waren, das frühere Recht. Diese Regelung betraf sowohl die Rechtsmittelfristen als auch die Zulässigkeit der Beschwerden, die Kognition des Bundesgerichts und die Kosten.10 Sie entspricht im Übrigen der Regelung, die in der StPO für das Rechtsmittelverfahren getroffen wurde (vgl. Art. 453 f. StPO).

Die allgemeine Übergangsregel von Artikel 132 Absatz 1 BGG ist sinngemäss auf eine Teilrevision des BGG anwendbar. Da im vorliegenden Fall von dieser allgemeinen Übergangsregel nicht abgewichen werden soll, kann auf eine ausdrückliche übergangsrechtliche Sonderregelung verzichtet werden. Mit Rücksicht auf die Anzahl Beschwerdefälle hat die Frage des Übergangsrechts kaum praktische Relevanz.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Im Durchschnitt wurden in der Vergangenheit pro Jahr etwa 11 Beschwerden in Strafsachen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht erhoben, wobei ein Beschwerdefall mehrere Personen umfassen kann. Das Bundesgericht wird neu eine Sachverhaltskontrolle vornehmen können, muss aber allfällige neue Beweise nicht selber abnehmen. Das ist Aufgabe der Vorinstanz. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Mehrbelastungen im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewältigt werden können.

Diese Vorlage lässt keine Auswirkungen auf die Informatik erwarten. Die bestehende Ausrüstung des Bundesgerichts im Bereich der Informatik ist ausreichend.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat diese Vorlage keine Auswirkungen.

10 Vgl. Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 1 zu Art. 132 BGG