Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 4 Seiten

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Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 verdienen weniger als 4 % aller Angestellten mehr als 175'000 Franken im Jahr. Erfahrungsgemäss fallen in der Branche der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mehr Arbeitnehmende (knapp 14 %) als im Baugewerbe (weniger als 1 %) oder im Gastgewerbe (0.5 %) unter diese Kategorie. Etwa 35 % der Angestellten, die sich an der Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen beteiligen, verdienen mehr als 175'000 Franken. Ebenso etwa 29 % der Arbeitnehmenden, die höchst anspruchsvolle Tätigkeiten erfüllen.

Unter das jährliche steuerbare Bruttoerwerbseinkommen fallen auch Bonuszahlungen, Provisionen, 13./14. Monatsgehälter etc. Als massgeblich definiert wird deshalb der vertraglich geschuldete Lohn oder der im Schnitt der vorhergehenden beiden Jahre ausbezahlte Lohn. Letztere Lösung wurde im Hinblick auf Betriebe geschaffen, deren Löhne wegen Bonuszahlungen/Provisionen etc. starken Schwankungen unterliegen. So soll verhindert werden, dass sich die Regelung bezüglich Arbeitszeitaufzeichnungspflicht von Jahr zu Jahr ändert.

Verzichtet wird auf die Aufzeichnung der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit, sowie deren Lage (Artikel 73 Abs. 1. lit. c ArGV 1), die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, welche nicht auf einen Sonntag fallen (lit. d), sowie die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (lit. e).

Für Angestellte, deren Lohnsituation sich verschlechtert hat und die plötzlich unter die vorgegebene Lohnschwelle fallen, fällt der Verzicht dahin und sie müssen die Arbeitszeit erneut erfassen.

b) Individueller und schriftlich vereinbarter Verzicht

Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung muss individuell und schriftlich vereinbart werden. Weder kann die Geschäftsleitung dies einseitig verfügen noch kann die Personalkommission oder eine Gewerkschaft im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages dies im Namen der betroffenen Arbeitnehmenden beschliessen. Diese Vereinbarung muss für jeden Arbeitnehmenden dokumentiert werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Absatz 2).

c) Widerruf des Verzichts

Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung kann jährlich per Ende Jahr widerrufen werden. Diese Klausel ist äusserst wichtig für Fälle, in denen sich abzeichnet, dass die geleisteten Arbeitsstunden ein die Gesundheit gefährdendes Mass annehmen. Dabei können sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Vereinbarung widerrufen.

2) Absatz 2 - Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Die Vollzugsbehörden müssen überprüfen können, ob für bestimmte Arbeitnehmende die Voraussetzungen für eine Befreiung der Arbeitszeiterfassung erfüllt sind. Deshalb werden die Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu halten.

Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis führen, in dem die Höhe des jährlichen Erwerbseinkommens der betroffenen Mitarbeitenden dokumentiert wird und das jährlich aktualisiert wird. Oder er stellt auf andere geeignete Weise sicher, dass er diese Information den Vollzugsbehörden auf Anfrage sofort liefern kann. Für Angestellte, deren Lohnsituation sich verschlechtert hat und die plötzlich unter die vorgegebene Lohnschwelle fallen, fällt der Verzicht dahin und sie müssen die Arbeitszeit erneut erfassen.

Der Arbeitgeber hat auch die schriftlichen Verzichtsvereinbarungen aufzubewahren und muss diese den Vollzugsbehörden unterbreiten können.

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