Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 4 Seiten

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3) Absatz 3 - Kompetenzdelegation für die Anpassung an den Lohnindex

Der jährliche Lohnbetrag von 175'000 Franken wird mit dem Nominallohnindex indexiert, um zu gewährleisten, dass sich der Betrag der allgemeinen Lohnentwicklung anpasst. Es wird damit verhindert, dass sich mit dem Lauf der Zeit der Kreis der Arbeitnehmenden, welche verzichtsberechtigt sind, erweitert, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre.

Aufgrund dieser Kompetenzdelegation passt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (welches per 1.1.2013 neu Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung heisst) die Einkommensschwelle von 175'000 Franken jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Nominallohnindexes an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Eine negative Entwicklung des Lohnindexes bleibt ohne Wirkung.

4) Absatz 4 - Verzicht für zeichnungsberechtigte Personen

Ein weiterer Kreis von Arbeitnehmenden, von denen ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund ihrer Verantwortung grossen Handlungsspielraum in der Erfüllung ihrer Aufgaben geniessen und ihren Arbeitsalltag grundsätzlich selbstständig gestalten können, sind die für eine Handelsgesellschaft zeichnungsberechtigten Personen. Um auch hier auf ein objektiv einfach feststellbares Kriterium abzustellen, wird auf den Handelsregistereintrag abgestellt.

Wer für eine Handelsgesellschaft im Handelsregister als zeichnungsberechtigte Person eingetragen ist (auch solche mit einer Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 OR), kann auf die Arbeitszeiterfassung in gleicher Art und Weise wie die Hochlohnverdienende verzichten, d.h. es braucht eine individuelle Vereinbarung und der Verzicht ist jährlich widerrufbar.

Nicht alle Unterschriftsberechtigten brauchen aber diese Ermächtigung, da davon ausgegangen werden kann, dass beispielsweise im Handelsregister eingetragene handlungsbevollmächtigte Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglieder in den meisten Fällen höhere leitende Angestellte gemäss Artikel 3 lit. d ArG sind und nicht unter die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen fallen.

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