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Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 7 Seiten
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Art. 3 Abs. 1
1Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
Art. 5 Abs. 3 und 4
3Der Inhaber einer bestehenden Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohr-
leitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
b. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
c. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädi-
gungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
4Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. c
2Insbesondere prüft sie:
c. bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. c) plausibel ist.
3Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
c. bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Art. 7 Abs. 2 Bst. a
2Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
a. schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;