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Vernehmlassung 2012/8: Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) · 7 Seiten

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4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 11a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung

1Die Kantone sorgen für die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung.

2Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.

3Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. b und c

Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält:

b. einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung;

c. eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 der Störfallverordnung, wenn das aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 der Störfallverordnung notwendig ist;

Art. 25 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.

2Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.

II

1Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

1Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova