Entwurf RL Netzzugang
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten
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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit
Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung
Finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2 NZV)
• Konsolidierte Bilanz, konsolidierte Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis • Geschäftsbericht • Business-Plan für neue Unternehmen.
Das Unternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn das Verhältnis zwischen Eigenkapital (einschliesslich des risikotragenden Fremdkapitals) und Fremdkapital, die offenen und stillen Reserven, die verfügbaren flüssigen Mittel, die Schulden und die gesicherten Einnahmen erwarten lassen, dass die Unternehmung den finanziellen Verpflichtungen während mindestens eines Jahres nachkommen kann.
Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 der NZV kann das Bundesamt eine Bankgarantie oder Bürgschaft verlangen, wenn die finanziellen Verpflichtungen die flüssigen Mittel und Erlöse, welche im Inland verfügbar sind, übersteigen.
Versicherung (Art. 5 Abs. 2 NZV)
• Haftpflicht-Versicherungsnachweis
Das Unternehmen muss dem BAV nachweisen, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist oder gleichwertige Sicherheiten vorweisen. Bei Erneuerung der Versicherung ist der Nachweis unaufgefordert beim BAV einzureichen.
Der Versicherungsvertrag hat folgende Bestimmung zu enthalten:
Endet der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung gleichwohl Ersatz-
ansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAV vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Mit dieser Bestimmung werden Einschränkungen des Betrages von 100 Millionen Franken je Schadensereignis im Sinn von Ein- und Zweifachgarantien je Jahr als NZVkonform beurteilt.
8.1.4 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche (Art. 7 NZV)
• Gesamtarbeitsvertrag.
Das ersuchende EVU hat den Gesamtarbeitsvertrag vorzulegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag muss es mindestens die Angaben über Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten. Zudem hat es nachzuweisen, dass es die arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere AZG/AZGV und VUV kennt und einhält.
8.2 Erneuerung
Bei der Erneuerung der Netzzugangsbewilligung sind die gleichen Angaben einzureichen wie bei einem Erstantrag. Die Prüfung durch das BAV erfolgt nicht im Detail, sofern keine Ausweitung der Bewilligung auf weitere Netzteile oder Verkehrsarten beantragt wird.
8.3 Widerruf der NZB
Die Netzzugangsbewilligung kann gemäss Art. 9 Abs. 3 EBG in Verbindung mit Art. 27 NZV widerrufen werden, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt.
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