Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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c. der Reinertrag der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d oder ein Teil davon (Nebenvariante);
d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
Art. 87 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text
Art. 87b Verwendung von Abgaben für den Luftverkehr
Für die folgenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Art. 131 Abs. 2 und 2bis
2 Er kann zudem erheben:
a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen;
b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.
2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2
3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)
2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 verwenden. Der Betrag darf xy Prozent der Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 nicht übersteigen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr betragen. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
II
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.