Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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Anhang IX.
Anhang IX: Verworfene Variante - Abschaffung der SFSV / weiterführende Vereinfachung des Finanzierungssystems
Erläuterungen verworfene Variante, Ziffer 2.7.1
Die in Abschnitt 2.7.1 beschriebene Variante "Abschaffung der SFSV / weiterführende Vereinfachung des Finanzierungssystems" führt gegenüber der Variante mit NAF und SFSVNEU zu folgenden Anpassungen in der BV:
– Neuer Artikel 83a BV: Dieser neue Artikel stellt die Zuständigkeit des Bundes
für die in den Buchstaben a – c genannten Aufgaben sicher. Er ersetzt die mit der SFSVNEU wegfallenden entsprechenden Bestimmungen in Artikel 86.
– Buchstabe a fasst die Beiträge des Bundes an die Strassenkosten der Kantone zusammen. Diese bestehen aus den Beiträgen an die Kosten der Hauptstrassen, den allgemeinen Beiträgen an die kantonalen Strassenkosten sowie den Beiträgen an Kantone ohne Nationalstrassen. Auf Gesetzesstufe werden diese Beiträge beibehalten und ihre Bemessung wird so zu regeln sein, dass der Besitzstand der Kantone gewahrt bleibt. Insbesondere sollen die allgemeinen Beiträge an die Strassenkosten der Kantone und die Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen auch künftig als prozentualer Anteil an den Mineralölsteuereinnahmen berechnet werden.
– Buchstabe b und c übernehmen die übrigen in Artikel 86 geregelten Zuständigkeiten des Bundes mit unverändertem Wortlaut.
– Angepasster Artikel 86 BV: Sämtliche Bestimmungen zur Zweckbindung
bzw. zur SFSVNEU entfallen. Da vom NAF keine Rückflüsse an den Bundeshaushalt vorgesehen sind, entfällt auch die Regelung des Ausgleichs zwischen NAF und SFSVNEU.
– Angepasster Artikel 196 BV: Die aus Mineralölsteuern zu finanzierende,
zeitlich bis zum vollständigen Abbau der Bevorschussung des FinöV (bis zirka 2030) befristete Einlage in BIF wird auch bei dieser Variante in den Übergangsbestimmungen der BV geregelt. Diese Bestimmung hält in Abweichung zur Variante mit NAF und SFSVNEU fest,
– dass die Basis für die Berechnung des Anteils die zweckgebundenen Einnahmen des NAF aus dem Mineralölsteuerzuschlag sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a BV) und
– dass die Einlagen in den BIF über den NAF finanziert werden.