Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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Entwurf Bundesbeschluss für verworfene Variante (Ziffer 2.7.1)

Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr

vom ....

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung108 (BV),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....109,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 83a Beiträge an Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Der Bund gewährt

a. den Kantonen Beiträge an die Kosten ihrer Strassen;

b. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des

Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des

Transports begleiteter Motorfahrzeuge.

Art. 85a Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Art. 86 Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:

a. der Reinertrag des Zuschlags auf der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;

b. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;

c. höchstens zwei Drittel des Reinertrags der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d (Hauptvariante);

108 SR 101

109 BBl ....