Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
2.3.4 Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV
Ausgangslage
Während der IV-Zusatzfinanzierung (2011-2017) trägt der Bund die Zinszahlungen der IV für ihre Schuld beim AHV-Ausgleichsfonds. Der Zinssatz wurde auf 2 Prozent fixiert. In den Jahren 2014-2016 sind Zinszahlungen von 265-285 Millionen budgetiert. 37,7 Prozent davon fliessen über den ordentlichen Bundesbeitrag („Leistungen des Bundes an die IV“) an den AHV-Ausgleichfonds. Die restlichen 62,3 Prozent werden über die Kreditposition „Sonderbeitrag an die IV-Zinsen“ gezahlt.
Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016
BSV / A2310.0453 Sonderbeitrag an die IV-Zinsen 177,0 170,0 165,0
Total 177,0 170,0 165,0
Massnahme
Angesichts des derzeitigen Zinsumfelds wird der Zinssatz für die IV-Zinsen in den Jahren 2014 bis 2017 von 2 Prozent auf 1 Prozent gesenkt. Die resultierende Entlastung des Bundes wird vollumfänglich auf dem Sonderbeitrag an die IV-Zinsen verbucht. Dieser reduziert sich um 132-142 Millionen.
Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)
BSV / A2310.0453 Sonderbeitrag an die IV-Zinsen 142,0 137,0 132,0
Entlastungen total 142,0 137,0 132,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197419 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4, Absatz 1, Ziffer 4.
Beschreibung der Massnahme
Die Schulden der Invalidenversicherung (IV) beim Ausgleichsfonds der AHV betrugen Ende 2011 14,9 Milliarden. Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200820 über die Sanierung der Invalidenversicherung werden die Zinsen für diese Schuld während der Zeit der IV-Zusatzfinanzierung (2011-2017) vollumfänglich vom Bund übernommen. Weil 37,7 Prozent dieser Zahlung bereits im ordentlichen Bundesbeitrag („Leistungen des Bundes an die IV“) enthalten sind, umfasst die
19 SR 611.010
20 SR 831.27