Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten

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2.3.6 Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

Ausgangslage

Der Bund gewährt den Kantonen unter gewissen Voraussetzungen Betriebsbeiträge zugunsten von Erziehungseinrichtungen (Bundesgesetz vom 5. Oktober 198424 über Leistungen des Bundes an den Straf- und Massnahmenvollzug). Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal. Seit 2008 werden diese Betriebsbeiträge in der Form von Pauschalen ausgerichtet.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016

BJ / A2310.0151 Betriebsbeiträge an Erziehungsein- 80,3 81,5 82,7 richtungen

Total 80,3 81,5 82,7

Massnahmen

Aufgrund der Entwicklung der erzieherischen Angebote und des unter den Prognosen liegenden Anstiegs der anerkannten Aufenthaltstage in Erziehungseinrichtungen müssen weniger Beiträge ausgerichtet werden.

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)

BJ / A2310.0151 Betriebsbeiträge an Erziehungsein- 2.0 2.0 2.0 richtungen

Entlastungen total 2.0 2.0 2.0

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197425 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6.

Beschreibung der Massnahme

Die Prognosen bezüglich der Inbetriebnahme zusätzlicher Angebote im Bereich der Erziehungsmassnahmen wie auch bezüglich Erhöhung der anerkannten Aufenthaltstage trafen nicht in vollem Masse ein. Teils wurden angemeldete Angebote fallen gelassen, teils werden sie zeitlich verzögert eingeführt. Zudem ist der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage nicht im erwarteten Ausmass angestiegen. Dadurch fällt der Finanzierungsbedarf tiefer aus und es können 2 Millionen eingespart werden.

24SR 341

25 SR 611.010