Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten
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2.3.12 Kürzung Wohnbaudarlehen
Ausgangslage
Der Bund unterstützt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 200339 den gemeinnützigen Wohnungsbau durch Einlagen in einen Fondsde-roulement, der von den Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger treuhänderisch verwaltet wird. Aus dem Fonds werden zinsgünstige Darlehen für Neubau- und Erneuerungsprojekte gemeinnütziger Bauträger gewährt. Aufgrund des von den eidgenössischen Räten bewilligten Rahmenkredits für die Einlagen in den Fonds können ab 2013 noch Verpflichtungen im Umfang von insgesamt 92 Millionen eingegangen werden.
Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016
BWO / A4200.0102 Förderung von gemeinnüt-
29,6 30,0 30,5 zigen Bauträgern
Total 29,6 30,0 30,5
Massnahme
In den Jahren 2014-2016 sollen die bisher geplanten Einlagen des Bundes in den Fonds-de-roulement um jährlich 10 Millionen auf rund 20 Millionen gekürzt werden.
Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)
BWO / A4200.0102 Förderung von gemeinnützi-
10,0 10,0 10,0 gen Bauträgern
Entlastungen total 10,0 10,0 10,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197440 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 12.
Beschreibung der Massnahme
In den Jahren 2014 bis 2016 sollen die bisher geplanten Einlagen des Bundes in den Fonds-de-roulement um jährlich 10 Millionen auf rund 20 Millionen pro Jahr gekürzt werden. Durch die Reduktion der Einlagen wird die vollständige Ausschöpfung des von den eidgenössischen Räten bewilligten Rahmenkredits zeitlich um ein Jahr von 2016 ins Jahr 2017 verschoben, wobei in diesem Jahr noch Zahlungen von
39SR 842