Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten
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2.3.17 Verzicht auf die indirekte Presseförderung
Ausgangslage
Die Post gewährt zur Erhaltung einer vielfältigen Regional-, Lokal- sowie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Ermässigungen für den Transport von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen sowie von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen. Der Bund gilt diese Leistungen der Post mit jährlich insgesamt 50 Millionen ab (30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse). Das BAKOM bewilligt die Gesuche um Presseförderung und der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise für die beitragsberechtigten Produkte auf Antrag der Post. Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes vom 17. Dezember 201049 per 1. Oktober 2012 wurden die Förderbeiträge ab 1. Januar 2012 insgesamt von 30 auf 50 Millionen erhöht; die Subvention ist im Unterschied zur bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung neu unbefristet im Gesetz verankert.
Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016
BAKOM / A6210.0156 Zustellermässigung 50,0 50,0 50,0 Zeitungen und Zeitschriften
Total 50,0 50,0 50,0
Massnahme
Die Ermässigung der Preise für den Transport von Erzeugnissen der Lokal- und Regionalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird per 1. Januar 2015 abgeschafft. Entsprechend entfällt auch die Abgeltung an die Post für diese Leistungen. Die Massnahme war bereits im Konsolidierungsprogramm 2012-201350 enthalten.
Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)
BAKOM / A6210.0156 Zustellermässigung Zei- - 50,0 50,0 tungen und Zeitschriften
Entlastungen total - 50,0 50,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 5, Änderung von Artikel 16 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201051
Beschreibung der Massnahme
49SR 783.0
50BBl 2010 7170f.