Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/97: Bundesgesetz zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAPG 2014) · 89 Seiten

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Insbesondere wird in Absatz 3 festgelegt, dass die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig sind, und in Absatz 8, dass der Bundesrat Preisobergrenzen festlegen kann.

3.6 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199878

Geltendes Recht

Art. 86a

1Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.

2Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.

3Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.

Mit Botschaft vom 1. Februar 201279 beantragte Änderung von Art. 86a

3Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 86a

3Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2016 ausgerichtet.

Die Umschulungsbeihilfen sollen es ausstiegswilligen Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern ermöglichen, eine qualifizierte, ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Massnahme wurde zunächst befristet bis 2011 eingeführt und anschliessend im Rahmen der parlamentarischen Beratung der AP 2011 bis Ende 2015 verlängert. Im Rahmen der Botschaft zur AP 2014-17 hat der Bundesrat dem Parlament eine zweite Verlängerung bis Ende 2019 beantragt.

Angesichts der geringen Nachfrage – bisher haben nur rund zwei Dutzend Bäuerinnen und Bauern vom Angebot Gebrauch gemacht – sollen die Umschulungsbeihilfen nun als Teil der Entlastungsmassnahmen im Bereich der Landwirtschaft aufgehoben werden (s. Ziff. 2.3.11). Dazu soll auf Verordnungsstufe festgehalten werden, dass neue Beiträge nur noch bis Ende 2013 bewilligt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt zugesicherten Umschulungsbeihilfen laufen damit spätestens Ende 2016 aus. Entsprechend muss die Frist gegenüber dem geltendem Recht um ein Jahr verlängert werden; die mit der Agrarpolitik 2014-2017 vorgesehene Verlängerung bis ins Jahr 2019 ist indes nicht mehr in vollem Umfang nötig.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bundeshaushalt wird durch das KAP 2014 gegenüber dem Finanzplan 2014- 2016 um rund 570 Millionen entlastet. Damit können die Vorgaben der Schulden-

78 SR 910.1

79 BBl 2012 2075 ff.