Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

2.2 Allgemeine Stellungnahmen

Die Stellungnahmen sind gemäss Reihenfolge der Adressaten in den Listen im Anhang 2 aufgeführt.

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Le Conseil d'Etat tient tout d'abord à saluer la volonté du Conseil fédéral de mieux coor- VS donner et de renforcer les moyens mis en oeuvre dans le domaine de la qualité des

soins et de la sécurité des patients d'une part et de l'évaluation des technologies médi-

cales d'autre part. La création d'un centre national de la qualité, tel qu'il est prévu dans

le projet de loi apparaît tout à fait adéquate pour atteindre ces buts. Le Conseil d'Etat

soutient ce projet et formule ci-dessous quelques propositions d'adaptation.

L'association entre le centre pour la qualité et les cantons devrait être davantage formalisée dans le cadre du projet de loi. La mise sur pied de plateformes nationales semble

en effet insuffisante.

Im Grundsatz begrüssen wir die Absicht des Bundesrates, der Qualität der Leistungen GL mehr Gewicht zu geben, die Wirtschaftlichkeit systematischer prüfen zu wollen und

dadurch die Ziele der Qualitätsstrategie weiterzuverfolgen.

Das Gesetz in der vorliegenden Form lehnen wir jedoch ab. Wir fokussieren uns auf drei Anliegen, die zwingend berücksichtigt werden müssten, um einem neuen Bundesgesetz in der angedachten Form die Zustimmung zu erteilen.

Der Bedarf nach einem nationalen Zentrum für Qualität vermag so zu wenig zu über-

zeugen.

1. Allgemeine Bemerkungen - Der Kanton Thurgau begrüsst den Willen des Bundesra- TG tes zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung, lehnt jedoch ein neues Gesetz ab.

2. Zur öffentlich-rechtlichen Anstalt bzw. zum Zentrum für Qualität - Damit in der Quali-

tät der Gesundheitsversorgung Fortschritte möglich sind, braucht es - wie der Bundesrat ausführt - eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Definitionen von Qualität, den ge-

wünschten Qualitätsstandards, den relevanten Indikatoren und den Auswirkungen auf

die Kosten. Die Kompetenz des Bundes, in allen diesen Fragen Prüfungen und Abklä-

rungen vorzunehmen und verbindliche Festlegungen zu treffen, ist im geltenden KVG

bereits vorhanden. Die näheren Modalitäten wie auch die ebenfalls im KVG vorge-

schriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleiche liessen sich in einer Verordnung zum KVG regeln. Dasselbe gilt für die Finanzierung der Aufgaben als gebundene Ausgaben des

Bundes. Soweit sich das vorgeschlagene Gesetz demnach auf die Erfüllung von bereits gesetzlich verankerten Aufgaben ausrichtet, ist es überflüssig und deshalb abzulehnen.

Die Kantone sowie eine ganze Reihe von privaten und öffentlichen Akteuren (die Versicherer und Verbände, die Fachgesellschaften, der ANQ, das Swiss Medical Board, die

Stiftung Patientensicherheit und die Leistungserbringer) haben das vom Bund seit Ein-

führung des KVG 1996 weitgehend unbesetzt gelassene Feld der Qualität in der Zwi-

schenzeit besetzt. Es wurden Indikatoren, Verfahren und Instrumente zur stetigen technologischen und strukturellen Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität entwi-

ckelt. Die Zusammenarbeit unter den verschiedenen privat und öffentlich organisierten

Institutionen ist eingespielt und hat sich im Wesentlichen bewährt. Dieses Zusammen-

wirken, das Engagement und Know-how müssen erhalten bleiben. Dazu braucht es

keine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, sondern verstärkte Koordinationsbemü-

hungen, die auch kein neues Bundesgesetz erforderlich machen. Die entsprechenden

Aufgaben können über eine Institution, welche die Tätigkeit der heutigen Akteure koor-

diniert, besser wahrgenommen werden, als über eine an starre Regeln gebundene öf-

fentlich-rechtliche Anstalt. Konkret stellen wir uns die Gründung einer gemeinnützigen

Aktiengesellschaft nach dem Modell der Swiss-DRG-AG vor: Aktionäre dieser AG wä-

ren nach einem zu bestimmenden Schlüssel der Bund, die Kantone und die wichtigsten in der Qualitätssicherung und -entwicklung tätigen Akteure. Diese AG wäre getragen

vom gemeinsamen Willen der untereinander bestens bekannten Aktionäre. Die AG

könnte über Einlagen der Aktionäre bzw. aus Erträgen für erfolgte Prüfungen und Abklärungen finanziert werden.

Anstelle eines vom Bund eingesetzten Zentrums und auch gegenüber dem mitunter als Alternative zu einem Zentrum erwähnten „Netzwerk" wäre eine gemeinnützige AG die

logische und organische Weiterentwicklung der bisher schwerpunktmässig vorgenom-

menen Aktivitäten zur Qualitätssicherung und -förderung. Durch einen breit angelegten

Aktionärskreis wären Fachkompetenz mit notwendiger Praxisnähe vereint und damit ein

28 von 241