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Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

vom … Vorentwurf Vernehmlassung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen.

2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:

a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die Verwendung von Produkten;

b. Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall;

c. die Grundlagenbeschaffung und die Information der Öffentlichkeit.

3 Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 zum Schutz vor Strahlen und Lärm bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. nichtionisierende Strahlung: elektromagnetische Felder mit einer Wellenlänge grösser als 100 Nanometer;

b. Schall: Infraschall, Hörschall und Ultraschall;

c. Produkt: verwendungsbereite bewegliche Sache, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugt, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.

1 SR 101

2 SR 814.01

2014–......