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Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)
vom … Vorentwurf Vernehmlassung
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen.
2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:
a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die Verwendung von Produkten;
b. Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall;
c. die Grundlagenbeschaffung und die Information der Öffentlichkeit.
3 Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 zum Schutz vor Strahlen und Lärm bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. nichtionisierende Strahlung: elektromagnetische Felder mit einer Wellenlänge grösser als 100 Nanometer;
b. Schall: Infraschall, Hörschall und Ultraschall;
c. Produkt: verwendungsbereite bewegliche Sache, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugt, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
1 SR 101
2 SR 814.01
2014–......