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Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 6 Seiten

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Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall AS ..........

Art. 7 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt für Gesundheit informiert die Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Auswirkungen und Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall.

Art. 8 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz, soweit nach Artikel 9 die Kontrollen nicht den Kantonen übertragen sind.

2 Er kontrolliert die Einhaltung von Einfuhr- und Durchfuhrverboten nach Artikel 5 Buchstabe a.

Art. 9 Kontrollen durch die Kantone

1 Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:

a. der Sicherheitsvorgaben des Herstellers nach Artikel 3 Absatz 1 bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung und Wartung;

b. der Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson nach Artikel 3 Absatz 2;

c. der vom Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4;

d. von Abgabe- und Besitzverboten nach Artikel 5 Buchstabe a;

e. von Verwendungsverboten nach Artikel 5 Buchstabe b.

2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe a und c den Bund für zuständig erklären.

Art. 10 Übertragung von Aufgaben

1 Der Bundesrat kann die Kontrolle der Einhaltung der nach Artikel 4 vom Bundesrat festgelegten Massnahmen an Dritte übertragen. Diese können Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d anordnen.

2 Er beaufsichtigt die beauftragten Dritten.

3 Die beauftragten Dritten können für Kontrollen nach Absatz 1 Gebühren erheben.

4 Soweit die Aufwendungen der beauftragten Dritten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht durch Gebühren nach Absatz 3 gedeckt sind, gewährt der Bund eine Entschädigung.

Art. 11 Verwaltungsmassnahmen

1 Das Kontrollorgan kann die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 vor Ort kontrollieren.