Vorlage
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall AS ..........
eingerichtet werden. In diesem Fall legt der Bundesrat fest, wer welche Personendaten zu welchem Zweck bearbeiten darf.
3Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Personendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen. Die Personendaten dürfen nur weitergegeben werden, wenn:
a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.
Art. 14 Vergehen
Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 15 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht befolgt;
b. gegen die Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson nach Artikel 3 Absatz 2 verstösst;
c. gegen die durch den Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 verstösst;
d. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.
4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.