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Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 6 Seiten
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Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Art. 3 Verwendung von Produkten
1 Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.
2 Der Bundesrat kann für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial:
a. einen Sachkundenachweis vorsehen;
b. den Einbezug einer geeigneten Fachperson vorsehen.
3 Er kann Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Buchstabe a festlegen.
Art. 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen
1 Der Bundesrat regelt die Massnahmen, um die Risiken von gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall zu reduzieren und Schädigungen vorzubeugen.
2 Er kann:
a. Belastungswerte festlegen und deren Überwachung regeln;
b. eine Informationspflicht vorsehen;
c. Schutzmassnahmen vorsehen;
d. eine Meldepflicht für Veranstaltungen vorsehen.
Art. 5 Verbote
Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat:
a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten;
b. die gewerbliche oder berufliche Verwendung mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten.
Art. 6 Grundlagenbeschaffung
Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. Für die Vergabe oder die Unterstützung von Forschungsarbeiten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation.