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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 4 Seiten
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2 Der Hinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/20036 ist zulässig.
Art. 12a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die den Artikeln 7–7d nicht entsprechen, dürfen noch bis zum … (6 Monate nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.
2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
... Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset
6 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, Fassung gemäss ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.