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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 4 Seiten
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Art. 7a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Auf den Hinweis nach Artikel 7 kann verzichtet werden:
a. beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, wenn:
1. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Artikel 7 Absatz 3); und
2. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.
b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen:
1. die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wurden;
2. die von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar sind; und
3. deren Herstellung im geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe h der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20123 erfolgte.
Art. 7b Kennzeichnung bei vollständigem Verzicht auf die Anwendung der
Gentechnik
1 Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe können mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden, wenn mit einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:
a. sie keine GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden;
b. bei ihrer Herstellung keine Verarbeitungshilfsstoffe, Mikroorganismen, landwirtschaftliche Hilfsstoffe und Ausgangsprodukte verwendet wurden, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel; und
c. die Voraussetzungen nach Artikel 7a Buchstabe a erfüllt sind.
2 Der Hinweis darf nur verwendet werden, wenn Lebensmittel, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Mikroorganismen, landwirtschaftliche Hilfsstoffe oder Ausgangsprodukte nach Absatz 1 Buchstaben a und b:
a. nach Artikel 22 LGV bewilligt worden sind; oder
b. nach schweizerischem Recht verwendet werden dürfen.
3 Zusammengesetzte Lebensmittel können mit dem Hinweis versehen werden, wenn:
a. der Anteil der Summe der Zutaten, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, am Enderzeugnis mindestens 75 Massenprozent beträgt;
b. die restlichen Zutaten die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen; und
c. sie keine Mikroorganismen nach Artikel 7 Absatz 3 enthalten.