Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 7 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51)
Erläuterungen
Einleitung / Ausgangslage
Gegenstand ist ein Entwurf zur Änderung von Artikel 7 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51), der die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik hergestellt wurden, regelt. Artikel 7 VGVL basiert auf Artikel 17 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG, SR 814.91), wonach der Bundesrat Vorschriften zur Kennzeichnung von nicht gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und zum Schutz vor Missbräuchen dieser Kennzeichnung erlässt.
Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden.
Gegenwärtig gilt, dass Lebensmittel mit einem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen werden können, wenn im gesamten Herstellungsprozess umfassend auf die Verwendung von Erzeugnissen aus GVO verzichtet wurde. Allein der eventuelle Einsatz von Tierarzneimitteln aus GVO ist von dieser Vorgabe ausgenommen.
Mit der vorliegenden Änderung soll neu auch ein teilweiser Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik angepriesen werden können. Es soll ein spezifischer Hinweis auf den Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen (namentlich Soja sowie Mais) in der Tierproduktion möglich sein. Der Hinweis soll "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" lauten. Dies soll den Produzenten erlauben, auf diesen Verzicht, der für sie zu einem Mehraufwand führt, hinzuweisen.
Die Verwendung des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" ist nach bisherigem Recht nur bezüglich Voraussetzungen und Wortlaut geregelt. Neu soll, zur Sicherung des Täuschungsschutzes, auch die Aufmachung des Hinweises geregelt werden, und die Verwendung des Hinweises bei zusammengesetzten Lebensmitteln soll an einen Mindestanteil an entsprechenden Zutaten gebunden sein. Gleiches soll für den Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" gelten. Diese Regelungen sollen der missbräuchlichen Verwendung der Hinweise vorbeugen.
Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln nach Artikel 17 GTG sollen neu in Artikel 7 bis 7d VGVL gegliedert werden. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, und die Bestimmung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, bei deren Produktion (teilweise) auf die Gentechnik verzichtet wurde, sollen entflochten und in getrennten Artikeln geregelt werden. Diese Änderung soll die Lesbarkeit verbessern, namentlich im Hinblick auf die vorgeschlagene Erweiterung der Vorschriften.
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