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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 4 Seiten
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4 Bei der Bestimmung des Anteils der Zutaten nach Absatz 3 in Massenprozent werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
5 Die Gestaltung des Hinweises muss, namentlich bezüglich Schriftgrösse, Farbe und Schrifttyp, einheitlich sein.
Art. 7c Kennzeichnung bei Verzicht auf Futtermittel aus gentechnisch
veränderten Pflanzen
1 Lebensmittel tierischer Herkunft nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Lebensmittel tierischer Herkunft können mit dem Hinweis «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» versehen werden, wenn mit einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:
a. bei der Fütterung der für die Produktion verwendeten Nutztiere keine Futtermittel und keine Futtermittelzusätze eingesetzt wurden, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden; und
b. die Schwellenwerte für unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vermischungen nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20115 eingehalten sind.
2 Der Hinweis darf nur verwendet werden, wenn nach schweizerischem Recht gleichartige Futtermittel oder Futtermittelzusätze verwendet werden dürfen, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden.
3 Aus Lebensmitteln tierischer Herkunft hergestellte Erzeugnisse können mit einem Hinweis nach Absatz 1 versehen werden, wenn:
a. die Summe der Zutaten tierischer Herkunft einen Anteil am Enderzeugnis von mindestens 75 Massenprozent umfasst;
b. bei allen Zutaten nach Buchstabe a die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind;
c. die restlichen Zutaten alle Anforderungen nach Artikel 7b Absatz 1 erfüllen; und
d. sie keine Mikroorganismen nach Artikel 7 Absatz 3 enthalten.
4 Bei der Bestimmung des Anteils der Zutaten nach Absatz 3 in Massenprozent werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
5 Die Gestaltung des Hinweises muss, namentlich bezüglich Schriftgrösse, Farbe und Schrifttyp, einheitlich sein.
Art. 7d Ausschluss anderer Hinweise
1 Andere Hinweise als die Hinweise nach den Artikeln 7, 7b und 7c sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nicht zulässig.