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Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 4 Seiten

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Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über gentechnisch veränderte Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. bbis

Diese Verordnung regelt:

bbis. die besondere Kennzeichnung und Anpreisung für Erzeugnisse, bei deren Herstellung ganz oder teilweise auf die Anwendung der Gentechnik verzichtet wurde;

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 und 7–9

Kennzeichnungspflicht

2 Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind, sind mit einem Hinweis nach Absatz 1 zu kennzeichnen, wenn sie als solche an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y2 hergestellt» oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

7–9Aufgehoben

SR ...

1 SR 817.022.51

2 Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen. 2013–......