Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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1. Ausgangslage
Die Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) bietet die Möglichkeit, Lebensmittel als "ohne Gentechnik hergestellt" zu kennzeichnen, wenn bei deren Herstellung umfassend auf die Anwendung der Gentechnik verzichtet wird. Bedingung für den Hinweis ist, dass im gesamten Herstellungsprozess auf die Anwendung der Gentechnik verzichtet wurde. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Fleisch, Milch, Käse, Butter) ist eine Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" nur möglich, wenn bei der Fütterung der Tiere keine Futtermittel und Futtermittelzusätze (Vitamine, Enzyme, Aminosäuren) aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) eingesetzt wurden.
Von Seiten der landwirtschaftlichen Produktion und Vermarktung wurde beklagt, die Voraussetzungen für die Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" seien zu streng. In der Schweiz sei es selbstverständlich, dass Nutztiere ohne gentechnisch veränderte Soja und Mais gefüttert werden, ohne dass die Konsumentinnen und Konsumenten sich dieser Tatsache bewusst seien.
Der Vorschlag zur Revision der VGVL (Einfügen von Artikel 7c) sieht vor, dass zusätzlich zum bestehenden Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" ein Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellte Lebensmittel möglich sein soll. Der Verzicht auf die Verfütterung von Futtermitteln, die Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen, namentlich Soja und Mais enthalten, soll neu mit diesem Hinweis ausgewiesen werden können. Der Einsatz von Futtermittelzusätzen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Vitamine, Enzyme, Aminosäuren) wäre dabei erlaubt. Der Hinweis wäre für Fleisch, Milch und Eier und daraus hergestellte, verarbeitete Erzeugnisse wie Butter, Käse und Joghurt möglich. Der neue Hinweis nähme die von Seiten der Landwirtschaft vorgebrachten Anliegen auf, ohne dass der Täuschungsschutz verletzt würde.
Gegenstand der Anhörung waren noch weitere, v.a. redaktionelle Anpassungen im Artikel 7 VGVL betreffend die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik hergestellt wurden.
In der folgenden Tabelle sind diese zusammengefasst:
Gegenstand bisheriger Ort neuer Ort
Regelungsbereich - Art. 1 Buchstabe bbis Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse Art. 7 Absätze 1 bis 6 Art. 7 Absätze 1 bis 6 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Art. 7 Absätze 7 und 7bis Art. 7a Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" bei vollständi- Art. 7 Absatz 8 Art. 7b gem Verzicht auf die Gentechnik − Voraussetzungen für die Verwendung Art. 7 Absatz 8 Art. 7b Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7b Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7b Absatz 5 Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte - Art. 7c Futterpflanzen" bei Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen (neu) − Voraussetzungen für die Verwendung (neu) - Art. 7c Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7c Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7c Absatz 5 Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Absatz 9 Art. 7