Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten

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Organisation Inhalt

Eidgenössische

Ausgangslage

Fachkommission für

biologische Sicher- Mit der Revision der VGVL soll die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus heit EFBS gentechnisch veränderten Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik hergestellt werden, geändert werden. Neu sollen u.a. Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellte Lebensmittel mit „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ gekennzeichnet werden können. Bisher können Lebensmittel mit „ohne Gentechnik hergestellt“ gekennzeichnet werden, wenn im ganzen Herstellungsprozess auf die Verwendung von GVO verzichtet wird. In der Praxis werden aber meistens Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (z.B. Aminosäuren oder Vitamine) verwendet, die gentechnisch erzeugt wurden, und so eine Kennzeichnung „ohne Gentechnik hergestellt“ verunmöglichen. In anderen Ländern wie Deutschland, Österreich und Frankreich können Lebensmittel dagegen schon heute als „gentechnikfrei“ gekennzeichnet werden, auch wenn Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen verwendet wurden. In der Schweiz werden momentan keine gentechnisch veränderten Futtermittel verfüttert, auch wenn eine Sojasorte und drei Maissorten als Futtermittel zugelassen sind und verschiedene gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die in der EU zugelassen sind (Maiskleber, Maiskleberfutter, Maisspindelmehl, Sojaextraktionsschrot, Sojakuchen), ebenfalls eingesetzt werden dürfen.

Antrag der EFBS

Die EFBS beantragt, den Artikel 7c zu streichen bzw. nicht in die revidierte VGVL aufzunehmen.

Begründung: Momentan werden in der Schweiz keine gentechnisch veränderten Futtermittel eingesetzt, auch wenn verschiedene gentechnisch veränderte Organismen als Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel zugelassen sind. Der Verzicht auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel ist freiwillig. Sämtliche Lebensmittel tierischer Herkunft könnten daher neu mit dem Zusatz „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ gekennzeichnet werden. Aus Sicht der EFBS führt diese neue Kennzeichnung - auch wenn juristisch korrekt - zu einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten und steht daher im Widerspruch zum Täuschungsverbot von Art. 18 Lebensmittelgesetz. Wir gehen davon aus, dass Konsumentinnen die Kennzeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ so interpretieren werden, dass bei einem nicht gekennzeichneten Produkt gentechnisch veränderte Futterpflanzen verwendet worden sind, was aber nicht der Fall sein muss. Dass bei der Produktion des gekennzeichneten Lebensmittels trotzdem beispielsweise gentechnisch erzeugte Aminosäuren und Vitamine verwendet worden sein können, diese aber gemäss Art. 7a Abs. 2 VGVL nicht deklariert werden müssen, ist ihnen höchstwahrscheinlich nicht bekannt.

Konsumenten, die aus verschiedenen Gründen auf den Konsum von gentechnisch veränderten Lebensmittel verzichten wollen, müssten aus Sicht der EFBS also darauf hingewiesen werden, dass Lebensmittel, die ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen produziert wurden, dennoch Zusatzstoffe enthalten können, die mithilfe gentechnisch veränderter Organismen gewonnen wurden. Ausserdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kennzeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ nur bei