Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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Stiftung für Konsu- Die Stiftung für Konsumentenschutz steht einer Lockerung und Erweiterung mentenschutz SKS der Deklaration “ohne Gentechnik” und “Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen” skeptisch gegenüber.
Bislang war die Regelung für die Konsumentinnen und Konsumenten klar und nachvollziehbar: Deklariert wird, wenn Gentechnik enthalten ist. Mit der freiwilligen Deklaration “ohne Gentechnik” dürfen nur diejenigen Produkte ausgezeichnet werden, welche hohe Anforderungen erfüllen und die nachweislich während des ganzen Produktionsprozesses nicht mit Gentechnik in Berührung kommen.
Für die SKS wäre eine Ausweitung der Deklaration im Sinne einer Information über eine Fütterung MIT gentechnisch veränderten Pflanzen logisch und konsequent. Dies würde auch der Schweizer Landwirtschaft entgegenkommen, da ihre Produkte ohne eine von den Konsumenten als negativ wahrgenommene Information auskommen würden.
Mit der Lockerung der Deklaration “ohne Gentechnik” und der zusätzlichen Möglichkeit, tierische Produkte mit “Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen” auszuzeichnen, wird die Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten hingegen anspruchsvoller: Nur sehr gut informierte Konsumenten werden die Bedeutung der beiden Kennzeichnungen unterscheiden können.
Mit der Einschränkung von Art. 10 Bst. b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)wird die Deklaration der GVO-freien Fütterung wieder verunmöglicht: Diese schliesst aus, dass eine Eigenschaft ausgelobt werden kann, wenn alle vergleichbaren Erzeugnisse von Rechts wegen dieselbe Eigenschaft aufweisen. Damit werden Suisse Garantie- oder die Bio-Produktion und -Labels sowie weitere Label-Programmen von dieser Auszeichnung ausgeschlossen. Eine Kennzeichnung wäre ausschliesslich für die konventionelle Produktion möglich. Dies würde dieser Produktionsform jedoch einen Wettbewerbsvorteil erschliessen, der nicht gerechtfertigt ist.
Eine Auslobung der gentechnikfreien Fütterung ist für uns nur akzeptabel,
wenn Art. 10 Bst.b der LGV für diese Auslobung nicht massgeblich ist und auch höhere Produktionsstandards und –labels in den Genuss der Auszeichnung kommen können.
Ist dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich, lehnen wir die Revision der VGLV ab.
Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten sprechen folgende Punkte für eine Auszeichnung:
Wer sicher gehen will, dass die Tiere nicht mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, hat mit dieser Auszeichnung mehr Transparenz
Eine Fütterung der Nutztiere ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen ist vielen Konsumentinnen und Konsumenten ein Anliegen.