Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 71 Seiten
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Artikel 19 Testkäufe
Art. 19 Testkäufe
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Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten Testkäufe durchführen oder anordnen.
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Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren gegenüber Unternehmen nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die beigezogenen Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.
b. Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen durchgeführt.
c. Die beigezogenen Minderjährigen sind daraufhin geprüft worden, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und sie sind zureichend darauf vorbereitet worden.
d. Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.
e. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.
f. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.
3Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;
b. die Einzelheiten über Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und Persönlichkeitsschutz der eingesetzten Minderjährigen;
c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;
d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.
10 Kantone (AG, AR, BE, BL, FR, GE, LU, SG, SO, TI) befürworten den Artikel 19. Sie erachten ihn als unverzichtbaren Bestandteil des Vorentwurfs. Der Kanton GE möchte die Testkäufe auch für E-Zigaretten einführen. Die Kantone BS und SZ lehnen den Artikel ab.
5 Parteien (BDP, EVP, FDP, Grüne, SP) begrüssen den Artikel 19. Die SVP lehnt den Artikel ab.
69 Gesundheitsorganisationen146 und 1 Privatperson (pKW) begrüssen Artikel 19 und erachten die Testkäufe als eine sinnvolle Ergänzung zur Lizenzierung der Abgabestellen und zum Automatenverbot. 5 Wirtschaftsorganisationen (CJA, Jura Tabac, pharma, Swiss Tabac, TALVAG) begrüssen die Einführung von Testkäufen.
8 Wirtschaftsorganisationen (Coop, CP, DAG, GS, IG DHS, VSAG, VSRF, VSZ) lehnen Testkäufe ab. Coop, DAG und IG DHS fordern eine Regelung analog zum neuen Alkoholhandelsgesetz.
Absatz 1: PHS fordert, dass der Vorentwurf TabPG die Kantone explizit auffordern sollte, Testkäufe durch ihre zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden durchzuführen. Dies müsse eine zwingende Massnahme sein und dürfe nicht auf Freiwilligkeit beruhen. Die Ergebnisse der Testkäufe sollen für die Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet werden können. Daher seien auch Sanktionen erforderlich.
146ACSI, AFD, ags, AMCS, ASN, AT, AVS, BeGe, BK CH, CFCH, CIPRET-FR, CIPRET-VD, CIPRET-VS, CVS,
EBPI UZH, FMH, FS, FSP, FTGS, GDK, GELIKO, GFCH, HQS, JMS, KAeGSG, KHM, KLFR, KLS, KLZ, KSSP, LLAG, LLBB, LLBE, LLFR, LLG, LLG, LLLZ, LLNE, LLS, LLSG, LLSO, LLTG, LPV, MFE, PHS, PHS, SCJ, SDH, SGAM, SGED, SGIM, SGPP, SGPP, SHS, SKS, SPZ, SS, SSAM, SSE, STILL, SVBG, SVM, SwiO, SwissLung, VLSS, VLZ, VSM, ZRF, ZüFAM
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